Hier finden Sie alle UCL-Niederlassungen wahlweise als Karten- oder Listendarstellung. Kontaktinformationen inklusive.
Entdecken Sie die Welt von REMONDIS mit rund 800 Niederlassungen und Beteiligungen in über 30 Staaten Europas, Afrikas, Asiens und Australiens.
In seiner 233. Sitzung hat der Bundesrat am 10. Juni 2021 nach mehr als 15 Jahren Entwicklungsphase der Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung – kurz Mantelverordnung (MantelV), zugestimmt. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist wird sie am 1. August 2023 in Kraft treten und erstmalig die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich und rechtssicher regeln. Durch die geregelte Güteüberwachung sollen die Akzeptanz für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe erhöht, und die Recyclingquote gesteigert werden. Dadurch können natürliche Ressourcen geschont, und ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Allerdings soll das nicht auf Biegen und Brechen geschehen, sondern mit Blick auf die Anforderungen an den Schutz des Menschen sowie des Bodens und des Grundwassers.
Die MantelV setzt die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Abfallrichtlinie der EU um und bildet wortwörtlich den Mantel für:
Kontakt:
André Vollmer
E-Mail
2016 fielen in Deutschland insgesamt 214,6 Mio. Tonnen (Quelle: UBA 11- Monitoring Bericht Kreislaufwirtschaft Bau) mineralischer Bauabfälle an. Und allen ist klar: wo Abfälle durch Abbruch anfallen, wird in der Regel Neues geschaffen und damit Material benötigt. Das Wettrennen um die knappen Ressourcen hat längst begonnen, was uns nicht nur wirtschaftlich gesehen langfristig vor Probleme stellt, sondern auch sehr schädlich für die Umwelt ist. Solange die thermische Verwertung oder die Entsorgung auf einer Deponie noch kostengünstiger sind als die Rückführung der Abfälle in die Kreislaufwirtschaft, wird die Recyclingquote nur schwer zu steigern sein. Zudem verhindern unterschiedliche Bestimmungen in den verschiedenen Bundesländern einen einheitlichen Umgang mit Abfällen, da die betroffenen Unternehmen keine rechtsgültigen Voraussetzungen vorfinden.
An dieser Stelle setzt die MantelV ein. Sie stellt eine bundeseinheitliche Basis dar und bietet diverse Möglichkeiten, große Anteile mineralischer Abfälle in die Kreislaufwirtschaft zurückzuführen und als neues Ausgangsmaterial zu nutzen. Aus diesem Grund steht die UCL der Einführung der MantelV positiv gegenüber und bietet betroffenen Unternehmen gerne ihr Know-How und Dienstleistungsspektrum in Bezug auf Analyse und Einstufung der Abfälle in die verschiedenen Materialklassen an. Wir kümmern uns mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Materialanalyse, unseren bestens geschulten Fachkräften und unserer topmodernen Labor-Infrastruktur um Ihre Fragen zur Umsetzung der Vorgaben aus der MantelV und beraten Sie gerne.
Dadurch leisten wir unseren Beitrag zur Steigerung der Recyclingquote und Schonung der Ressourcen.
Bisher wurde die Verwertung nur allgemein und nicht bundeseinheitlich geregelt. Als Basis diente hierbei oftmals die „Mitteilung M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA), die jedoch keine rechtsverbindliche Grundlage bot.
Bis zur Einführung der MantelV herrschte in Deutschland ein regelrechtes Vorschriften-Wirrwarr. So gab es bspw. in Bayern das Eckpunktepapier „Leitfaden zu den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen sowie Tagebauen“, in Hessen das Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ und die „Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen“. In Baden-Württemberg wurden Untersuchungen von Recyclingmaterial gemäß der „Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (Dihlmann-Erlass) durchgeführt, während Untersuchungen von Bodenproben nach der „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ (VwV Boden) LAGA-Mitteilung M20 erfolgten.
Zu den bedeutendsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen zählen die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Die EBV regelt ganz klar, welche Materialien nach welchen Kriterien und Zyklen untersucht werden müssen. Zusätzlich beinhaltet sie Vorgaben darüber, wer die Proben entnehmen darf. Das können je nach Anwendungsfall die produzierenden Unternehmen selbst sein, oder Dienstleister, die nach bestimmten Richtlinien akkreditiert sind.
Neu ist der Analysenumfang, der je nach Materialart unterschiedlich ausfällt, und zur Charakterisierung und Einstufung zukünftig Eluate-Parameter auf Basis eines Wasser/Feststoffverhältnisses von 2:1 verwendet. Das klassische 1:10 Eluat hingegen wird nur noch im Bereich der Deponieverordnung Verwendung finden. Insgesamt lässt sich sagen, dass die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden hinsichtlich Bestimmungs- und Nachweisgrenzen sehr stark gestiegen sind, da die Materialwerte mit Bezug auf die Geringfügigkeitsschwellenwerte abgeleitet wurden.
Während viele Labore derzeit noch dabei sind sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen, um zukünftig die Vorgaben der EBV umsetzen zu können, verfügen wir von UCL bereits heute über die notwendigen Gerätschaften und das entsprechend geschulte Personal, um die Analysen durchzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
Von der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung betroffen sind insbesondere Hersteller und Nutzer mineralischer Ersatzbaustoffe. Dazu zählen einerseits u. a. stationäre und mobile Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, metallerzeugende Industriebetriebe und Abfallverbrennungsanlagen, andererseits vor allem der Straßen- und Schienenverkehrswegebau.
Von der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und der Altlastenverordnung sind aufgrund der dort vorgesehenen Erweiterungen des Regelungsbereichs insbesondere Bauherren und Bauunternehmer in Bezug auf größere Bauvorhaben sowie mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen befasste Unternehmen betroffen. Mit dem Vollzug der Mantelverordnung insgesamt werden insbesondere die Bau- und Umweltbehörden der Länder befasst sein.
Die Nichtbeachtung der Vorgaben der MantelV stellt laut Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, und zwar sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit. Die Vorgaben der MantelV sind also in jedem Fall zu befolgen und einzuhalten.
Dies bezieht sich insbesondere auf:
Sehen Sie hier einen Auszug aus unserem Leistungsspektrum in Form konkreter Analyse-Pakete und scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.