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Standorte REMONDIS-Gruppe

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Glossar

Die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz bietet eine juristische Grundlage für den Umgang mit mineralischen Abfällen. Da sich diese Verordnung auf verschiedene andere Verordnungen, Gesetze und Regelungen bezieht, verwenden wir auf dieser Seite diverse Fachbegriffe und Abkürzungen. Auch wenn Sie als Experte sicherlich die meisten Begrifflichkeiten kennen, haben wir sie hier im Glossar trotzdem nochmals zusammengefasst.

BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist eine Ergänzung zum Bundes-Bodenschutzgesetz. Sie präzisiert den Umgang mit Altlasten und Altlastverdachtsflächen im Bundesgebiet.

Die BBodSchV regelt unter anderem:

  • Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen
  • Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
  • Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser
  • Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Mineralischer Ersatzbaustoff (EB)

Als mineralischer Baustoff werden Stoffe bezeichnet, die als Abfall oder als Nebenprodukt in mobilen oder stationären Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen, und

  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind, und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fallen (Liste der Ersatzbaustoffe wie Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Stahlwerksschlacke, Gießerei-Kupol-Ofenschlacke, Kupferhüttenmaterial, etc.).

RAP Stra – Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau

Die “Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra)” bietet die Basis für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau. Diese Anerkennung erfolgt durch die oberste Straßenbaubehörde des zuständigen Bundeslandes. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat den Vorsitz der Kommission.


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