Die Regelung in der EBV §8 Abs. 1 besagt, dass eine Rückstellung für sechs Monate zu erfolgen hat.
In der BBodSchV §23 Abs. 3 steht, dass repräsentative Teile der Proben mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens als Rückstellproben aufzubewahren sind. Die zuständige Behörde kann Art und Umfang der Rückstellung nach den Erfordernissen des Einzelfalls festlegen.
Die DepV hingegen sieht eine Rückstellung von drei Monaten vor.