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Standorte REMONDIS-Gruppe

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Ersatzbaustoffverordnung

Die neu geschaffene Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, kurz EBV) definiert die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke und bildet das Herzstück der Mantelverordnung.

Ersatzbaustoffverordnung

Mit der Einführung der EBV werden Anforderungen, Regelungen und Voraussetzungen für den Umgang und den Recyclingweg von mineralischen Ersatzbaustoffen bundeseinheitlich definiert. Dazu werden Materialien vor und nach der der Aufbereitungsanlage getrennt betrachtet und Möglichkeiten sowie Bedingungen für die Wiederverwendung oder den Wiedereinbau aufgezeigt.

Mit den Paragraphen §3 Annahmekontrolle, § 14 Untersuchungspflicht und §18 Zwischenlager werden Regelungen für nicht aufbereitetes Material getroffen. Nach der Aufbereitungsanlage folgt die sogenannte Güteüberwachung, das Kernstück der EBV.

Die Güteüberwachung

Die Güteüberwachung besteht aus drei Stufen:

1. Eignungsnachweis (EgN)

Der Eignungsnachweis ist sowohl für mobile als auch stationäre Anlagen bei der erstmaligen Inbetriebnahme zu erbringen, oder wenn andere nicht vom vorliegenden Eignungsnachweis erfasste mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden. Er dient der grundsätzlichen Feststellung, ob die Anlage geeignet ist mineralische Ersatzbaustoffe in einer bestimmten Güte herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht erforderlich, dass Betreiber mobiler Anlagen bei jedem Standortwechsel erneut einen Eignungsnachweis erbringen müssen (Bitte beachten Sie die Anzeigepflicht nach §6 Absatz 6). Der Betreiber der Aufbereitungsanlage kann den Eignungsnachweis hierbei nicht eigenständig erbringen. Dieser muss vielmehr durch die Überwachungs-, oder Untersuchungsstelle erbracht werden. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird zudem festgelegt, dass der Eignungsnachweis nicht nur einmalig „bei der erstmaligen Inbetriebnahme“, sondern auch „nach einer wesentlichen Änderung der Aufbereitungsanlage“ zu wiederholen bzw. zu aktualisieren ist. Er besteht aus der Analyse der hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe hinsichtlich der Überwachung der Materialwerte durch eine nach DIN EN ISO 17025 akkreditierte Untersuchungsstelle, sowie der Probenahme und Betriebsbeurteilung durch eine Überwachungsstelle. Befugte Überwachungsstellen sind die nach der „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, – RAP Stra 15 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannten Prüfstellen, als auch nach der DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Stellen.

Vorsicht: mineralische Ersatzbaustoffe dürfen erst dann erstmalig in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller das Prüfzeugnis mit der Bestätigung des bestandenen Eignungsnachweises von der Überwachungsstelle erhalten hat.

Der Analysenaufwand ist sehr hoch, denn die Eluatparameter mit dem sogenannten ausführlichen vierstufigen Perkolations-Säuleneluat zu bestimmen. Dazu müssen die geforderten Parameter (Anlage 4, Tab. 2.1 der EBV) in vier Eluatfraktionen unterschiedlicher Wasser-Feststoffverhältnisse analysiert werden. Für die Ermittlung der Materialwerte, die für die Einstufung benötigt werden, sind die Ergebnisse der ersten drei Eluat-Fraktionen heranzuziehen und die Gehalte auf ein Wasser-Feststoffverhältnis 2:1 kumulativ zu berechnen.

2. Produktionskontrolle (WPK)

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus (link auf Tabelle!) zu überwachen. Die Probenahme und die Analytik der Proben hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen.

Fällt der Zeitpunkt der Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem Zeitpunkt der Fremdüberwachung zusammen, entfällt die werkseigene Produktionskontrolle.

3. Fremdüberwachung (FÜ)

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus (link auf Tabelle!) überwachen zu lassen. Bei Recycling-Baustoffen sind zusätzlich bei jeder zweiten Fremdüberwachung die Feststoff-Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 von einer Überwachungsstelle überwachen zu überprüfen.

Zur Durchführung der Fremdüberwachung entnimmt die Überwachungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 Proben des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs. Die Probenahme hat durch die Überwachungsstelle zu erfolgen. Die Analytik der Proben hat eine Untersuchungsstelle, bspw. die UCL, durchzuführen.

Die Beurteilung von Anlagen und Materialien durch die sogenannten Überwachungsstellen und die Ausstellung eines Prüfzeugnisses vervollständigen den Grundgedanken der EBV, eine bestmögliche und zugleich für die Umwelt gefahrlose Verwertung von mineralischen Abfällen zu ermöglichen.

Was bietet die UCL?

Wir als Untersuchungsstelle beraten Sie gerne in Bezug auf die Anforderungen der EBV und können Ihnen schon jetzt die folgenden Analysenpakete anbieten:

Eignungsnachweis

Für die im Rahmen des Eignungsnachweis erforderliche grundlegende Charakterisierung (Eluatparameter aus allen vier Fraktionen des vier-stufigen ausführlichen Perkolations-Säuleneluat) sind alle Parameter für den betreffenden mineralischen Ersatzbaustoff nach Anlage 4 Tabelle 2.1 zu bestimmen. Für Betreiber von Aufbereitungsanlagen in denen Recyclingbaustoffe hergestellt werden, sind zusätzlich die Feststoff-Überwachungswerte der Anlage 4 Tabelle 2.2, und die Überwachungswerte der Anlage 4 Tabelle 2.2 zu prüfen.

Die UCL bietet Analysepakete für folgende Stoffe:

  • RC Baustoffe Anlage 4, Tab. 2.1 + Tab. 2.2
  • Industrienebenprodukte Anlage 4, Tab. 2.1
  • Gleisschotter Anlage 4, Tab. 2.1
  • Boden Baggergut Anlage 4, Tab. 2.1

Werkseigene Produktkontrolle und Fremdüberwachung

Für die laut EBV vorgeschriebene werkseigene Produktkontrolle und die Fremdüberwachung bieten wir Analysepakete für folgende Stoffe:

  • RC Baustoffe Anlage 1, Tab. 1 und jede zweite Überwachung zusätzlich Anlage 4, Tab. 2.2
  • Industrienebenprodukte Anlage 1, Tab.1
  • Gleisschotter Anlage 1, Tab. 2
  • Boden Baggergut Anlage 1, Tab. 3 und bei spezifischen Verdacht Tab. 4

UCL- Probenahme für die werkseigene Produktionskontrolle

UCL Umwelt Control Labor GmbH // Ein Unternehmen der REMONDIS-Gruppe